Rückzahlung von Fortbildungskosten

Die in einer Fortbildungsvereinbarung verwendete Klausel „Bei Abbruch der Bildungsmaßnahmen aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe verpflichtet“ ist weder überraschend noch mehrdeutig, wenn in der Abrede Art und Berechnungsgrundlage der Fortbildungskosten genannt werden.

 

Kreishandwerkerschaft Stade
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Authorin: Kim Katharina Koch, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit

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