Der Deutsche Bundestag hat in seiner vorletzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 27. Juni 2019 das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz“ verabschiedet.
Wesentliche Änderungen für das Handwerk:
Nunmehr ist bei Einwilligungen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen (Bsp.: Firmenfotos im Inter- oder Intranet) neben der strengen Schriftform auch die Möglichkeit der elektronischen Form gegeben
Die Personengrenze bezüglich der Bestellpflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird von zehn auf 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, verdoppelt.
Infolge der geänderten Grenzwerte zur Bestellpflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten hat der ZDH folgende Dokumente entsprechend aktualisiert:
PDF: Leitfaden für Handwerksbetriebe zum neuen Datenschutzrecht
PDF: Praxis Datenschutz: Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
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