Die Obergrenze von Midijobs wird zum 01.07.2019 von aktuell 850 € auf 1.300 € angehoben. Die Reform soll Beschäftigte entlasten: Zukünftig profitieren mehr Arbeitnehmer von günstigeren Sozialabgaben.
Midijobber sind eigentlich Geringverdiener. Da ihr Arbeitsentgelt jedoch über der 450-€-Minijob-Grenze liegt, sind sie voll sozialversicherungspflichtig.
Der Vorteil eines Midijobs: Für ihn müssen bis zu einer festgelegten Verdienstobergrenze nur verringerte Arbeitnehmerbeiträge gezahlt werden. Durch diese Regelung wird vermieden, dass der Sozialversicherungs-Beitragsanteil des Arbeitnehmers abrupt ansteigt, sobald er mehr als 450 € verdient. Stattdessen steigt die Abgabenlast für Midijobber progressiv an.
Ob ein Job als Midijob gilt, ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Um dies zu ermitteln, werden alle laufenden und einmaligen Einnahmen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, zusammengezählt und durch zwölf geteilt. Liegt der Wert zwischen 450,01 € und der Midijobgrenze, liegt er innerhalb der Gleitzone – beziehungsweise im Übergangsbereich ab 01.07.2019.
Die Berechnung erfolgt bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder dauerhaften Änderung in den Verhältnissen.
Ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.